Allgemeine Geschäftsbedingungen
der LIGHTMAX GmbH, Stand V1.2 23.08.2018
1. Geltungsbereich:
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen „LIGHTMAX GmbH“ und dem Vertragspartner (Verbraucher oder Unternehmer) in der jeweils gültigen Fassung. Im Folgenden wird die LIGHTMAX GmbH als ”Lieferant” und der jeweilige Vertragspartner als „Kunde“ bezeichnet.
Mit Vertragsabschluss akzeptiert der Kunde diese AGB rechtsverbindlich und vollumfänglich, sodass diese zum Vertragsinhalt geworden sind. Das gilt auch für den Fall, dass ein Kunde auf seine eigenen Geschäftsbedingungen verweist. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich durch den Lieferanten anerkannt wurden.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte des Lieferanten mit dem Kunden, auch wenn darauf nicht gesondert Bezug genommen wird.
Bei Rechtsgeschäften zwischen dem Lieferanten und Verbrauchern iSd KSchG, gelten die gegenständlichen AGB soweit, als dadurch nicht gegen zwingendes Konsumentenschutzrecht verstoßen wird.
Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Zusagen des Verkaufspersonals oder anderer Mitarbeiter des Lieferanten, bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot:
Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und können nur werden für den Lieferanten erst dann bindend, wenn sie durch schriftliche Auftragsbestätigung oder schlüssig durch Leistungserbringung und/oder Rechnungslegung angenommen wurden. Weicht die Bestellung vom Angebot des Lieferanten ab, so kommt auch hier ein Vertrag nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder schlüssig durch Leistungserbringung und/oder Rechnungslegung zustande.
Sofern nichts anderes vereinbart, sind Kostenvoranschläge des Lieferanten unverbindlich und entgeltlich. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages übernommen. Die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag wird gesondert vereinbart. Mangels einer gesonderten Vereinbarung gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.
Sämtliche Kostenvoranschläge und Angebote sowie die zugrunde liegenden Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnissen bleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht anderweitig verwendet oder verwertet werden. Wenn der Auftrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausgeführt wird, sind auf Verlangen des Lieferanten sämtliche Pläne und Unterlagen unverzüglich herauszugeben.
3. Vertragsabschluss:
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferant nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat. Stillschweigen des Lieferanten gilt nicht als Einverständnis. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bzw. der Bestellung durch den Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Bei Änderungen ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Die in Katalogen, Prospekten, Preislisten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maß-geblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
Der Lieferant ist berechtigt, die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ansonsten behält sich der Lieferant gegen-über Verbrauchern eine Annahmefrist von einer Woche, gegenüber Unternehmern eine angemessene Annahmefrist vor. Die Zugangsbestätigung einer Bestellung stellt keinesfalls eine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Besondere Anweisungen des Kunden, etwa im Hinblick auf Termine, Rabatte oder ähnliches, gelten bis zur ausdrücklichen Anerkennung durch den Lieferanten im Rahmen der Auftragsbestätigung lediglich als nicht verbindliche Anregungen.
Der Inhalt einer Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, Abweichungen zu dem von ihm übermittelten Auftrag unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.
4. Preise:
Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wurden in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung die Preise in einer Fremdwährung angegeben, behält sich der Lieferant das Wahlrecht vor, die Rechnung in Euro oder in der ursprünglichen Fremdwährung auszustellen.
Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Lieferanten. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, beinhalten die Preise nicht die Kosten für Transport, Verpackung, Verladung, Montage bzw. Demontage, Rücknahme oder ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (etwa gemäß EAG-VO oder einer anderen im jeweiligen Bestimmungsland geltenden Norm). Derartige Leistungen erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Verrechnung eines gesonderten Entgelts.
Ist die Lieferung der Ware vereinbart, so werden die Kosten der Lieferung gesondert verrechnet. Eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung sowie im Zusammenhang mit der Lieferung angefallene Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben trägt ebenfalls der Kunde. Bei Lieferungen bis 50 kg, die im Bundesgebiet Österreich erfolgen und bei denen der Nettofakturenwert weniger als € 1000,– beträgt, werden Regiekosten von € 25,– verrechnet. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen von Waren mit Überlänge ab 3 m.
Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Lieferanten als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung eines Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.
Die vereinbarten Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, ist der Lieferant berechtigt, diese Preise entsprechend anzupassen.
Der Kunde erklärt sich mit der Übersendung der Rechnung im elektronischen Wege einverstanden. Bei Teillieferungen ist der Lieferant berechtigt, Teilrechnungen zu legen.
5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort:
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z. B. franco, CIF, u. ä.). Dies gilt auch, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Lieferanten durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. Und zwar auch dann, wenn der Kunde die Annahme der gelieferten Ware verweigert, die Ware aus Verschulden des Kunden nicht geliefert bzw. versendet werden kann oder die vereinbarungsgemäß selbst abzuholende Ware trotz Bereitstellung und Verständigung hierüber vom Kunden nicht abgeholt bzw. übernommen wird.
Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.
6. Lieferung:
Der Lieferant ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
Lieferfristen und -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch – mit Ausnahme von ausdrücklich vom Lieferanten zugesagten Fixgeschäften – unverbindlich und beginnen frühestens, wenn alle technischen, finanziellen und kaufmännischen Voraussetzungen vom Kunden erfüllt sind sowie eine allfällige Anzahlung beim Lieferanten eingegangen ist. Bei Abänderung des Auftrages – aus welchem Grund auch immer – behält sich der Lieferant eine Verlängerung der Lieferzeit vor.
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Eine jede Lieferfirst gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb des vereinbarten Zeitraums zum Versand gebracht oder vom Transporteur abgeholt worden ist. Treten unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände ein, die die Einhaltung der Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere Fälle Höherer Gewalt, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Wird aus solchen Gründen die Lieferung unmöglich, ist der Lieferant von seiner Lieferpflicht befreit. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Frist als einbehalten, wenn ihm der Lieferant die Lieferbereitschaft meldet.
Nur Falle der Überschreitung einer ausdrücklich verbindlich vereinbarten Lieferfrist kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen eingeräumt zu haben.
Allfällige Schadenersatzansprüche, Deckungskäufe oder sonstige Ansprüche stehen dem Kunden weder aus einem vom Lieferanten zu vertretenden noch aus einem nicht vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzug zu.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren, auch Teillieferungen, entgegenzunehmen. Allfällige bei der Abnahme festgestellte Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht zur Annahmeverweigerung, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung geltend zu machen. Wird die Ware nicht angenommen, ist der Lieferant berechtigt, die Ware gegen Kostenersatz einzulagern. Der vereinbarte Preis ist jedenfalls nach Ablauf der Abholungsfrist zur Zahlung fällig.
Mitwirkungspflichten des Kunden:
Der Kunde hat die notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen zu schaffen. Insbesondere hat der Kunde allfällige behördliche Genehmigungen und sonstigen Bewilligungen Dritter (zB für die Ausführung von Anlagen) auf seine Kosten einzuholen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Leistungserbringung beginnt frühestens mit Vorliegen dieser Voraussetzungen. Insbesondere obliegt dem Kunden, zu überprüfen, ob die Ware den nationalen Normen und Anforderungen des Bestimmungslandes entspricht. Für den Fall, dass Ware in ein Drittland zu liefern ist, behält sich der Lieferant ausdrücklich die nachträgliche Verrechnung der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausfuhrdokumentation nicht nachkommt.
Wird ein Teil der vereinbarten Leistung am Sitz des Kunden erbracht, hat dieser auf Aufforderung des Lieferanten die erforderlichen Arbeitsplätze, Anschlüsse, Stromversorgung uä. unentgeltlich und in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, tritt Annahmeverzug ein. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, den Termin der eigenen Leistungserbringung entsprechend nach hinten zu verschieben, ohne dass Verzugsfolgen für ihn eintreten.
Musterlieferungen:
Auf separate Sondervereinbarung können Produkte als Muster zur Verfügung gestellt werden. Werden Muster vom Kunden behalten, werden diese nach Ablauf der 4 Wochen bzw. nach Ablauf der vereinbarten Frist in Rechnung gestellt. Musterlieferungen können nur zurückgenommen werden, wenn sie der Originallieferung entsprechen, keine mechanische Montage durchgeführt wurde, und die Ware keine Beschädigung aufweist. Leuchtmittel aller Art können nicht mehr zurückgenommen werden.
Rücksendungen:
Die Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen vorhergehenden Vereinbarung. Diesfalls sind Warenrücksendungen binnen 4 Wochen nach Rechnungslegung vorzunehmen. Anfallende Transportkosten, Kosten für die Zurücknahme und Wiedereinlagerung gehen zu Lasten des Kunden. Für retournierte Waren hat der Kunde eine Bearbeitungsgebühr von 20 Prozent des Warenwertes, mindestens jedoch ein Betrag von EUR 50,–, zu tragen, die von der Gutschrift in Abzug gebracht werden können. Dies gilt auch bei Rückholung von Vorbehaltswaren bei Insolvenz des Kunden, nicht jedoch im Falle eines berechtigen Rücktritts vom Vertrag durch den Kunden.
Eine Rücknahme von Sonderangeboten, Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Teilen ist jedenfalls ausgeschlossen.
7. Zahlungsbedingungen:
Die Rechnungen des Lieferanten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zur Zahlung fällig. Allfällige Gewährleistungsansprüche oder andere Einwände des Kunden (zB Verzug, Überschreitung von Leistungs- bzw. Lieferzeiten) verlängern das Zahlungsziel nicht.
Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Teilrechnung zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Die Zahlung hat in bar oder mittels Banküberweisung zu erfolgen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet sonstige Zahlungsmittel (zB Wechsel oder Schecks) anzunehmen. Eine ausnahmsweise Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten trägt der Kunde.
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug in der Währung laut Rechnung zu leisten. Skontoabzüge sind gesondert zu vereinbaren und stehen nur bei fristgerechter Zahlung zu. Bei Zahlungseinstellung oder Zahlungsverzug des Kunden werden vereinbarte Rabatte, Nachlässe, Bonifikationen etc. nicht gewährt, sodass vom Kunden die unverminderten Preise zu zahlen sind.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, oder tritt eine Verschlechterung in dessen Vermögensverhältnissen ein, ist der Lieferant berechtigt die Bezahlung des Fakturenwertes im Voraus zu verlangen.
lm Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten sämtlicher Mahn- Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Darüber hinaus sind – unbeschadet weiterer Schadenersatzforderungen des Lieferanten – Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz bei Unternehmergeschäften bzw. 4 % p.a. bei Verbrauchergeschäften vereinbart. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant zudem berechtigt,
alle weiteren Lieferungs-/Leistungsverpflichtungen bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zurückzuhalten;
sämtliche offene Forderungen aus diesem oder einem anderen Geschäft mit dem Kunden fällig stellen;
eine Verlängerung der Lieferfrist vorzunehmen;
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung samt Nebenkosten vollständig abgedeckt ist;
unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist – egal aus welchem Grund – nicht berechtigt fällige Zahlungen zurückhalten oder mit eigenen Gegenansprüchen aufzurechnen.
8. Eigentumsvorbehalt:
Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlungen der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Nebenkosten vor.
Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während aufrechtem Eigentumsvorbehalt sorgfältig zu verwahren, pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, die Ware herauszufordern. Zu diesem Zweck erklärt der Kunde seine Zustimmung, dass der Lieferant die Räumlichkeiten bzw. das Gelände, auf dem sich die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware befindet, betreten und die Vorbehaltsware selbst entnehmen bzw. demontieren darf.
Für den Fall der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor der vollständigen Bezahlung tritt der Kunde bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe der offenen Forderung des Lieferanten ab. Diese Abtretung gilt sinngemäß auch für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Ware.
Der Kunde ist nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt und darf über diese auch nicht in anderer Weise zugunsten Dritter verfügen. Der Vertragspartner hat uns von der
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Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung unserer Interessen zu setzen.
Ein allfälliger Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, etwaige Beschädigungen, sonstige außergewöhnliche Wertminderungen oder die Vernichtung der Ware sind dem Lieferanten vom Kunden unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Gleiches gilt bei einem Besitzwechsel der Ware oder einer Änderung der Anschrift des Kunden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen und bei erforderlichen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware hat der Kunde dem Lieferanten alle Schäden und Kosten zu ersetzen.
9. Gewährleistung:
Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Leistungsverzeichnis erbracht, welches dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegt.
Der Kunde hat die erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche, sowie versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung nachweislich schriftlich zu rügen. Die Rüge ist detailliert zu begründen und ausreichend zu belegen. Bei unberechtigten Mängelrü-gen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, behält sich der Lieferant vor, die Kosten der Prüfung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß Punkt 5. Wird die Abnahme der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzö-gert, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. Die §§ 924 und 933b ABGB finden keine Anwendung.
Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften sowie jegliche Abweichung von schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, stellen keine Mängel dar und gelten vorweg als vom Kunden genehmigt.
Bei begründeten Mängeln ist der Lieferant berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen, die Ware auszutauschen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge, Ersatzlieferung oder Preisminderung sind darüberhinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lieferant ist berechtigt, sich die Ware zwecks Nachbesserung vom Kunden kostenfrei zusenden zu lassen. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Besteht der Kunde auf Reparatur vor Ort, werden die Anfahrtskosten in Rechnung gestellt. Ersetzte Teile bleiben im Eigentum des Lieferanten.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Lieferanten bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Lieferanten angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen, Anschluss der Ware an untaugliche, unzulängliche, nicht normgerechte oder nicht abgenommene Montagekonstruktionen, Verkabelungs- und Stromsystemen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Lieferant haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Leuchtmittel und elektronische Verschleißteile sind von jeglicher Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – ausgenommen. Als Verschleiß ist die im Laufe der Lebensdauer stattfindende Lichtfarbpunktverschiebung anzusehen. Der Ausfall von LED-Einzellichtpunkten stellt keinen Mangel dar, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamtlichtstroms nicht stattfindet oder der Einzellichtpunktausfall in Relation zu den Gesamtlichtpunkten nur geringfügig ist. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in Produktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Technische oder formale Änderungen an den Produkten, die der Verbesserung dienen oder geänderten gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen, können ohne weitere Publikationen vom Lieferanten durchgeführt werden.
Es obliegt dem Kunden, zu überprüfen, ob die Ware den nationalen Normen und Anforderungen des Bestimmungslandes entspricht. Der Lieferant übernimmt diesbezügliche keinerlei Haftung. Weiters haftet der Lieferant nicht, wenn die vom Kunden gemäß Punkt 14. einzuholenden Genehmigungen nicht erteilt wurden.
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten, dem Kunden selbst oder ein nicht vom Lieferanten ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
10. Schadenersatzansprüche:
Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet der Lieferant nur im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit für den Ersatz von Schäden. Insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schä-den, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung entstanden sind, haftet der Lieferant nicht.
Eine allfällige Haftung ist auf typischer Weise mit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbaren Schäden begrenzt sowie der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit dem Haftungshöchstbetrag der vom Lieferanten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, beschränkt.
Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende Folgeschäden besteht für den Lieferanten und dessen Vorlieferanten nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen.
Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher schadenersatzrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen trägt der Kunde.
Allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten sind bei sonstiger Verjährung binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.
Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprü-che aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11. Rücktritt vom Vertrag:
Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
Außer aus den in diesen AGB ausdrücklich genannten Gründen unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindesten 4 Wochen ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Zustimmung des Lieferanten berechtigt.
Der Lieferant ist unabhängig von seinen sonstigen Rechten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn
die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Einräumung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
die Verlängerung der Lieferzeit insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt;
sich der Kunde in Annahme- oder Zahlungsverzug befindet;
Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren des Lieferanten weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt;
der Kunde den ihm durch Punkt 14. (Exportbestimmungen) auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Lieferanten einschließ-lich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Lieferanten erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Lieferanten steht an Stelle
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dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Waren zu verlangen.
Für den Fall, dass der Kunde ungerechtfertigt vom Vertrag zurücktritt oder der Lieferant von seinem Rücktrittsrecht gemäß diesen AGB Gebrauch macht, ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des Nettowarenwertes zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt
Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden wird ausgeschlossen.
12. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten:
Der Kunde von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Kunde nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Lieferanten zu dokumentieren.
Der Kunde, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Lieferanten alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Lieferanten als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften, insbesondere der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz, erfüllen zu können.
Der Kunde, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Lieferanten durch den Kunden wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 12. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Kunden.
13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht:
Wird eine Ware vom Lieferanten auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde sicherzustellen, dass die entsprechenden Rechte hierfür eingeräumt wurden. Der Kunde wird den Lieferanten von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten schad- und klaglos halten.
Ausführungsunterlagen wie zB Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Lieferanten und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.
Sonderanfertigungen
Bei Beauftragung von Sonderprodukten, welche nicht im Standardprogramm des Lieferanten enthalten sind, werden Änderungen nur in schriftlicher und einvernehmlicher Form durchgeführt. Änderungen in der Leuchtenausführung und Bestellmenge können nur schriftlich angefordert werden, und gelten als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten auch schriftlich bestätigt werden. Für solche Fälle behält sich der Lieferant vor, je nach Fertigungsstand, die bereits angefallenen Kosten zu berechnen. Speziell gefertigte Produkte, angepasste Meterware, sowie Leuchten in Sonderlackierungen sind abnahmepflichtig und werden nicht zurückgenommen. Nachbestellungen können nicht von den bei Erstbestellung vereinbarten Preisen abgeleitet werden und unterliegen unseren kalkulatorischen Fertigungsmöglichkeiten.
14. Export- und Importbestimmungen, Genehmigungen:
Allenfalls erforderliche Ausfuhrgenehmigungen für die Lieferung der Ware vom Sitzstaat des Lieferanten in den Bestimmungsstaat hat der Lieferant einzuholen.
Allenfalls erforderliche Einfuhrgenehmigungen, Verkehrsfähigkeitszeugnisse, Zertifikate oder sonstige staatliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen. Abgesehen von der Ausfuhrgenehmigung hat der Kund auch sonst jegliche Bestimmungen des Sitzstaates des Lieferanten und des Bestimmungs- sowie Durchfuhrstaates – sei es der Europäischen Union oder des EU-Auslands (insb. USA, Australien, China) –, die mit dem Im- und Export sowie dem Vertrieb oder der Inbetriebnahme der Ware in Zusammenhang stehen, zu beachten.
Der Kunde hat bei Weitergabe der vom Lieferanten gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lieferanten erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-) Exportbestimmungen des Sitzstaates des Lieferanten, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Kunde dem Lieferanten nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.
15. Vorbehaltsklausel:
Die Vertragserfüllung seitens des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.
16. Datenschutz:
Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben.
Sämtliche Daten, Informationen und Unterlagen, die vom Kunden an den Lieferanten übergeben werden sonst im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich Anbahnung und Durchführung) dem Lieferanten bekannt werden, sind unter Beachtung des Datenschutzgesetztes und der DSGVO in der jeweils geltenden Fassung streng vertraulich zu behandeln, wobei die Daten externen Personen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, mit Ausnahme der Übermittlung von Kreditkartendaten an die abwickelnden Bankinstitute bzw. Zahlungsdienstleister zum Zwecke der Abbuchung des Rechnungspreises, an das vom Lieferanten beauftragte Transportunternehmen zwecks Zustellung der Ware sowie an den Steuerberater des Lieferanten zwecks Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Ohne die Einwilligung des Kunden wird der Lieferant Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
Der Kunde hat ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine vom Lieferanten gespeicherten personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls ein Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung derselben.
17. Gerichtsstand und Recht:
Zur Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lieferanten ausschließlich zuständig. Der Lieferant behält sich aber vor, an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Kunden, zu klagen. Der Vertrag unterliegt ausnahmslos österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
18. Allgemeines:
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst Nahe kommt, zu ersetzen.
Schriftstücke (zB Fakturen, Ablehnung des Auftrages, etc.), die dem Kunden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift übersandt werden, gelten in jedem Fall diesem als zugegangen, es sei denn, der Kunde hat dem Lieferanten nachweislich eine Änderung seiner Anschrift schriftlich bekannt gegeben.